Infolgedessen wurde ihr mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Damit wurde die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 7. Mit Verfügung vom 06. Dezember 2024 überwies der Vizepräsident die Streitsache an das Handelsgericht. -5- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: