6.5. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 2. September 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Die Verfügung konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden, da die Beklagte ihre Domiziladresse per 12. Juni 2024 geändert hatte. Infolgedessen wurde ihr mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.