6.4. Mit Eingabe vom 26. August 2024 (Postaufgabe: 22. August 2024) beantragte die Beklagte eine Fristerstreckung zur Erstattung der schriftlichen Antwort um 30 Tage. Mit Verfügung vom 26. August 2024 wies der Vizepräsident das Fristerstreckungsgesuch ab.