6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident der Beklagten mit Verfügung vom 13. Juni 2024 das Doppel der Klage samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 27. August 2024. 6.3. Da der Beklagten die Verfügungen vom 16. Mai 2024 und 13. Juni 2024 auf postalischem Weg nicht zugestellt werden konnten, wurden sie ihr am 24. Juni 2024 polizeilich zugestellt.