2. Für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht G._____ (EB231213-L7U) wird der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'652.00 zugesprochen, welche die Beklagte der Klägerin zu ersetzen hat. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 9'520.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der - 32 - gleichen Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 22'096.00 zu ersetzen.