Sodann ist die Einreichung des schriftlichen Schlussvortrags mit einem Zuschlag von 10 % und die zusätzlichen Eingaben vom 11. und 24. Dezember 2024 zusammen mit einem Zuschlag von 3 % zu berücksichtigen. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 22'096.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage vom 26. April 2024 wird festgestellt, dass die mit Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023 beim Betreibungsamt G._____ in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 150'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 5. Juni 2023 (Betreibung-Nr. O._____) nicht besteht.