7. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.00 (vgl. oben E. 3.2.). Die Klägerin obsiegt im Ergebnis vollumfänglich, womit die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen sind.