__. Diese bestimmt, dass sich die Anwaltsgebühren aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammensetzt (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 – 3 AnwGebV). Bei einem Streitwert von Fr. 163'079.00 (vgl. KB 3) beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 14'607.75. In Anwendung von § 9 AnwGebV ist sie auf Fr. 3'652.00 zu reduzieren.