6.3. Würdigung Demnach ist der Klägerin für das Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird im Rechtsöffnungsverfahren nach den kantonalen Tarifen zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 96 ZPO). Da das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht G._____ durchgeführt wurde, bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung der berufsmässig vertretenen Klägerin nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) des Kantons G._____.