Die Kosten sind dem Gläubiger aufzuerlegen, der ein Vollstreckungsverfahren für eine materiell nicht existierende Forderung eingereicht hat. 67 Wird derart über die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im gutheissenden Aberkennungsurteil neu entschieden, wird dadurch nicht der Kostenentscheid des Rechtsöffnungsurteils vom Aberkennungsgericht aufgehoben, sondern es wird der Gläubiger zusätzlich verurteilt, dem Schuldner eine Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen.68