Diesbezüglich stehen sich in der Lehre und Rechtsprechung geteilte Auffassungen gegenüber.63 Nach der neueren bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie den Vertretern der formellen Position ist eine Neuverteilung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens deshalb ausgeschlossen, weil das Rechtsöffnungsverfahren ein in sich abgeschlossenes und vom Aberkennungsprozess gänzlich unabhängiges Verfahren sei.64 Die herrschende Lehre scheint hingegen der materiellen Position zu folgen, wonach der Aberkennungsprozess zwar keine Fortsetzung des