Die Gerichtskosten gelten als Teil der Betreibungskosten. Wird die Aberkennungsklage gutgeheissen, kann die Betreibung in der Folge nicht fortgesetzt werden und der Gläubiger kann für diese Kosten auch keinen Ersatz verlangen. Insofern braucht es hinsichtlich dieser Kosten bei vollständiger Gutheissung der Klage keinen neuen Entscheid.62