5.6. Fazit Im Ergebnis kann die Klägerin ihre Leistungspflicht mittels Einrede nach Art. 82 OR verweigern. Dies führt zur Gutheissung der Aberkennungsklage. - 29 - Bei diesem Ausgang ist auf die Verrechnungsforderungen der Klägerin (Klage Rz. 47 ff.) nicht weiter einzugehen.