Unabhängig davon ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Beklagte ihre eigene Leistung vertragsgemäss angeboten hat und bei Vorliegen weiterer Pläne (und der Behebung der behaupteten Mängel) ihrerseits ihre Leistung sofort und während der vereinbarten Vertragsdauer hätte erbringen können. Vielmehr legen ihre eigenen Ausführungen zum Stand der technischen Umsetzung des Metaverse-Projekts nahe, dass die technischen Voraussetzungen für dessen Realisierung innerhalb der Vertragsdauer nicht erreicht worden wären (vgl. Antwort Rz. 29).