Die Klägerin war gegenüber der Beklagten weder zur Überlassung noch zur Erstellung weiterer, detaillierterer Pläne verpflichtet, als sie ihr bereits im September 2022 sowie mit dem Mietvertrag zur Verfügung gestellt hatte. Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass die unterbliebene Bereitstellung zusätzlicher Pläne einen Gläubigerverzug der Klägerin begründet. Zudem hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, wieso die ihr vorliegenden Pläne für den geplanten Ausbau ungenügend gewesen sind und welche Angaben sie für den geplanten Ausbau benötigt hätte.