Duplik Rz. 7; RB 4). In den vier Monaten bis zur Unterzeichnung des Mietvertrags – der ebenfalls Pläne der Mietfläche enthält (KB 4) – ist nicht aktenkundig, dass die Beklagte sich erneut um geeignetere Pläne bemühte. Erst am 27. März 2023, also rund zwei Monate nach Beginn der zwölfmonatigen Mietdauer und über einen Monat nach Eröffnung ihres Kleidergeschäfts, thematisierte sie die Pläne erneut (AB 12).