Darüber hinaus blieb unbewiesen, dass die bauliche Umsetzung des Projekts daran scheiterte, dass die Klägerin der Beklagten die erforderlichen Pläne nicht zur Verfügung stellte. Mit E-Mail vom 27. September 2022 übermittelte die E._____ AG der Beklagten auf deren Ersuchen "Flächenpläne". Betreffend die von der Beklagten angeforderten "Ladenbau-Pläne und Lichtpläne (Rastersystem mit Produktbeschreibung) von N._____" teilte sie mit, dass sie keine weiteren aktuellen Pläne habe. Ohne nachzuhaken stellte die Beklagte ihr noch gleichentags ihren aktuellen provisorischen Plan des geplanten Ausbaus zu (Replik Rz. 16; Duplik Rz. 7;