zumindest zweifelhaft erscheint (KB 4 Beilage 2 S. 1, 3 und 5) – wären der Beklagten diesbezüglich die Mängelrechte nach Art. 259a ff. OR zugestanden. Soweit die Beklagte zudem eine unzureichende Beleuchtung rügt, ist festzustellen, dass die in Ziff. 19 des Mietvertrags vereinbarte Pauschalzahlung von Fr. 120'000.00 ausdrücklich als Zuschuss zu deren Ausbau (durch die Beklagte) vorgesehen war (KB 4; vgl. E. 5.3.3.). Auch die Einholung der notwendigen Bewilligungen für den Mieterausbau war gemäss Mietvertrag Sache der Beklagten (KB 4 Ziff. 19 sowie Anhang 2 S. 6).