Hinsichtlich der monierten Mängel an der Lüftungs-, Klima- und Liftanlage sowie der Rolltreppe ist nicht ersichtlich, inwiefern diese die Umsetzung des Mieterausbaus verhinderten. Selbst wenn sie die Nutzung des Mietobjekts als Eventflächen beeinträchtigt haben sollten und ihre Behebung in den Verantwortungsbereich der Klägerin gefallen wäre – was angesichts der Regelungen der Schnittstellen im Technischen Baubeschriebs