Um den Vorgaben von Art. 82 OR gerecht zu werden, ist aber jedenfalls erforderlich, dass der fordernde Gläubiger seine Leistung vertragsgemäss anbietet, wobei üblicherweise Realoblation verlangt wird.59 Unterlässt der belangte Schuldner, der die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die zur Erfüllung notwendigen Vorbereitungshandlungen, soll sich der fordernde Gläubiger für seine Leistung mit einem wörtlichen Angebot (sog. Verbaloblation) begnügen können.