5.5.2. Rechtliches Ein Verzug der Gläubigerin (Annahmeverzug) liegt vor, wenn die vom Schuldner zu bewirkende Erfüllung der Obligation aus Gründen verzögert wird, die in der Person des Gläubigers liegen.57 Nach Art. 91 OR kommt der Gläubiger insbesondere in Verzug, wenn er die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, grundlos verweigert.