sämtliche Pläne zur Verfügung gestellt, welche die Beklagte zur Realisierung des Mieterausbaus benötigt habe (Replik Rz. 16). Auch die Raumlüftung sei im von N._____ belassenen Zustand gewesen, was vertraglich mit der Beklagten so vereinbart gewesen sei (Replik Rz. 18). Ein allfälliges Baubewilligungsverfahren sei Sache des Mieters (Replik Rz. 19).