5.5.1.2. Klägerin Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten nie gesagt, dass die Verkaufsfläche "komplett ausgestaltet, ausgebaut und somit bei Mietantritt sofort benutzbar" sei. Die Beklagte sei sich des Zustands der Fläche voll bewusst und für den Mieterausbau selbst verantwortlich gewesen (Replik Rz. 10). Dass sich die Beklagte zu einem umfangreichen Mieterausbau verpflichtet habe, gehe aus dem Technischen Baubeschrieb hervor (Replik Rz. 11). Die Klägerin habe ihr die Fläche so übergeben, dass die Beklagte ihre Ausbauten hätte realisieren können (Replik Rz. 14). Sie habe - 27 -