Weiter macht sie geltend, dass die Umsetzung der erforderlichen Elektroarbeiten und der Brandschutzmassnahmen ein Baubewilligungsverfahren erforderlich gemacht hätte (Antwort Rz. 14 und 17), dass ihr die Klägerin die erforderlichen Pläne für die Projekt- und Baugesuchsplanung nicht zur Verfügung gestellt habe (Antwort Rz. 15 und 18, Duplik Rz. 7 und 19) und dass das Mietobjekt Mängel aufwies, insbesondere einen Defekt an Lift und Rolltreppe (Antwort Rz. 15), defekte Lüftungs- und Klimaanlagen (Geruchsimmissionen; Antwort Rz. 16) und eine unzureichende Beleuchtung.