5.5. Unterlassene Vorbereitungshandlungen der Klägerin? 5.5.1. Parteibehauptungen 5.5.1.1. Beklagte Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe den Vertragszweck vereitelt, indem das Mietobjekt grossflächig unbenutzbar gewesen sei. Die Fläche des Mietobjekts habe sich bei Mietantritt noch im Rohbau befunden. Infolgedessen habe die Beklagte vor Eröffnung des Ladenlokals und des Projekts VR / Metaverse noch umfassende Arbeiten durchführen müssen (Antwort Rz. 13 ff., 20 und 22).