Diese Projekte stünden kurz vor der Fertigstellung und könnten teilweise bereits betrieben werden (Antwort Rz. 29). Damit mag das Angebot der Beklagten zwar um ursprünglich versprochene Elemente des Metaverses ergänzt worden sein. Indessen wurde auch mit der Ergänzung zweier 81 m 2 grosser, mit Stoff abgegrenzten Flächen der versprochene Ausbaustandard nicht erreicht. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Betrieb nicht belegt hat und die allfällige Realisierung überwiegend nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages erfolgte (vgl. Antwort Rz. 29 S. 19, Replik Rz. 59; vgl. auch AB 11).