5.4. Vornahme der Ausbauten und Werbemassnahmen? 5.4.1. Ausbau Die Beklagte hat unstreitig: - nur rund einen Drittel der Mietfläche genutzt (vgl. Klage Rz. 34; Antwort Rz. 50); - auf der Mietfläche während der Vertragsdauer keinen Metaverse-Store, sondern ein Kleidergeschäft betrieben (vgl. auch KB 17 und 23); - nur auf einem Bruchteil der gemieteten Fläche Umbaumassnahmen umgesetzt, namentlich bei der Ladenfläche im Erdgeschoss (114 m 2) und einem Teil des Untergeschosses (vgl. auch die Bilder des leerstehenden Untergeschosses vom September 2023 in KB 17).