Welchen Zustand des Mietobjekts die Beklagte erwartet hätte, hat sie denn in ihren Rechtsschriften auch nicht konkret dargelegt. Ihre Behauptung, dass eine „komplett ausgestaltete und sofort nutzbare“ Verkaufsfläche hätte übergeben werden müssen (Antwort Rz. 13), bleibt vage. Sie wird aber ohnehin durch keine Vertragsbestimmung oder anderweitige objektive Anhaltspunkte gestützt. - 25 -