Der technische Baubeschrieb als Vertragsbestandteil bestätigt dies. Unter dem Abschnitt „Über- und Rückgabe Mietobjekt“ ist ausdrücklich festgehalten, dass die Räume in einem stark genutzten Zustand waren und vom Mieter „wie Bestand“ übernommen wurden (KB 4 Beilage 2 S. 1). Es folgt eine detaillierte Aufstellung der baulichen Elemente, die entweder in den Verantwortungsbereich der Mieterin oder der Vermieterin fallen. Dieser nach ist die Mieterin mitunter für die Erstellung und den Unterhalt folgender Elemente zuständig: