5.3.3. Zustand des Mietobjekts und Umfang des Mieterausbaus Die Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass unter einem Pop- Up-Store eine technisch betriebsbereite Verkaufsfläche zu verstehen sei, die komplett ausgestaltet, ausgebaut und somit bei Mietantritt sofort benutzbar sei. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass obwohl keine Neugestaltung oder Renovation vor Übergabe stattgefunden habe, keine aufwändige Renovation der Ladenfläche nötig sei. Tatsächlich habe sich die Fläche noch im Rohbau befunden und der Brandschutz sei für die Nutzung als Eventflächen nicht geregelt gewesen (Antwort Rz. 13 f., Duplik Rz. 5, Schlussvortrag der Beklagten Rz. 5).