Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch die Beklagte sich vor und nach Vertragsschluss nie so verhalten hat, als wäre sie davon ausgegangen, dass sie die Ausbauarbeiten von der Vorleistung der Pauschalzahlung abhängig machen könne. Vielmehr hat sie den Zuschuss Baukosten und Werbung von insgesamt Fr. 161'550.00 (inkl. MwSt.) erst mit Rechnung vom 29. März 2023 von der Klägerin verlangt – fast zwei Monate nach Mietantritt und über einen Monat nach Eröffnung ihres Geschäfts am 24. Februar 2023. Grösstenteils geht die Beklagte auch in ihren Rechtsschriften nicht von einer Vorleistungspflicht der Klägerin aus.