Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin kein Interesse daran hatte, die hohe Summe von Fr. 150‘000.00 zuzusichern, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Es ging nicht darum, dass sich die Beklagte unabhängig von der tatsächlichen Ausführung der Ausbauten und Werbemassnahmen zu besonders günstigen Konditionen einmieten konnte. Das nun von der - 23 - Beklagten vertretene Vertragsverständnis widerspricht nicht nur ihrem Verhalten während der Vertragsverhandlungen, sondern auch den Überlegungen von vernünftigen und nach Treu und Glauben handelnden Geschäftspartnern.