Die Beklagte ihrerseits hatte ein Interesse daran, für die befristete Mietdauer von einem Jahr keine unverhältnismässig hohen Investitionskosten tragen zu müssen, um den Pop-Up Store wirtschaftlich rentabel betreiben zu können. Sie zeigte der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen immer wieder auf, welche Ausbauten sie vornehmen wollte und dass sie hierfür mit Kosten von Fr. 492'620.00 rechnete (KB 18 f. und RB 1). Die Interessen beider Parteien wurden durch den Baukostenzuschuss in Einklang gebracht: Die Klägerin gewährte eine finanzielle Unterstützung für den Ausbau, die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zur Umsetzung des Konzepts "Metaverse" auf der Mietfläche.