KB 22 sowie RB 1 und 2, vgl. auch oben E. 5.3.1.). Gerade diese Versprechen bewogen die Klägerin, den hohen Baukostenzuschuss sowie den Beitrag an die Werbemassnahmen zuzusagen (Klage Rz. 28 f.). Mit E-Mail vom 30. Januar 2023 wurde der Beklagten kommuniziert, dass die Klägerin für die Realisierung eines Kleiderladens auf kleinerer Fläche keinen Baukostenzuschuss zu sprechen gewollt war (KB 21).