5.3.2.2.2.Würdigung Die Klägerin war daran interessiert, bis zur geplanten Realisierung eines Indoor-Freizeitparks ab 1. Februar 2024 (Klage Rz. 21, Antwort Rz. 42 und Replik Rz. 23) keinen Leerstand einer grösseren Fläche im Shoppingcenter zu haben. Sie hat der Beklagten mit E-Mail vom 26. September 2022 zunächst einen Baukostenzuschuss von Fr. 40'000.00 in Aussicht gestellt (KB 13). Die Beklagte versprach die Realisierung einer "phygitalen" Erfahrung, welche sich vom übrigen Angebot im D._____ unterscheidet, in einem gewissen Ausbaustandard (Replik Rz. 12, Duplik Rz. 6; KB 22 sowie RB 1 und 2, vgl. auch oben E. 5.3.1.).