Daraufhin teilte M._____ der Beklagten mit E-Mail vom 30. Januar 2023 mit, dass für die Zwischennutzung von einem Jahr mit dem Baukostenzuschuss von Fr. 150'000.00 die Schmerzgrenze erreicht sei. Gleichzeitig drückte er Bedenken aus, dass sich das Projekt unter den gegebenen Umständen lohne. Er stellte es der Beklagten frei, den Vertrag zu den genannten Konditionen zu unterschreiben oder die von der Beklagten damals gemietete Fläche bis April 2023 weiter zu nutzen, um ihre Ware zu verkaufen. Im letzteren Fall entfalle die Baukostengutsprache (KB 21).