Am 26. September 2022 teilte M._____ (Verwaltungsratsmitglied der E._____ AG) der Beklagten mit, dass er die vormals von N._____ genutzte Fläche temporär für ein Jahr zur Verfügung stellen könne. Ziel sei es, "ohne grosse Investitionen diese Fläche günstig zur Verfügung zu stellen und so keinen Leerstand" zu haben. Weiter hielt er fest: "Investieren in neue Beleuchtung kommt für mich nicht in Frage, da ich diese Fläche in einem Jahr umnutze. Sicher kann ich einen Baukostenzuschuss von CHF 40'000.00 geben" (KB 13). Mit E-Mail vom 27. September 2022 übermittelte die Beklagte einen Ausbauplan für das vorgesehene Projekt "Metaverse" (RB 4; KB 18 [vgl. E. 5.3.1.]).