gar nicht erst entstanden ist (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.3). Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Pauschalzahlung sei unabhängig von der Umsetzung des Projekts mit Eröffnung des Geschäfts geschuldet, greift zu kurz und widerspricht dem Vertragswortlaut. 5.3.2.2. Weitere Umstände und verfolgter Zweck der Vereinbarung Die Entstehungsgeschichte und die Interessenslage der Parteien untermauern dieses Auslegungsergebnis.