Ob aus dem Vertragswortlaut gar eine Vorleistungspflicht der Beklagten abzuleiten ist, kann offenbleiben. Jedenfalls hat die Klägerin in der vorliegenden Aberkennungsklage Erfolg, sofern die Beklagte nicht nachweisen kann, dass sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Dabei kann sich die Klägerin entweder auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 82 OR berufen oder darauf, dass die Forderung der Beklagten mangels Fälligkeit - 21 -