„Mieter stellt Rechnung an Vermieter nach Eröffnung.“ Dies bedeutet, dass die Beklagte die Zahlung erst nach Eröffnung des Geschäfts verlangen kann und nicht etwa nach Mietantritt. Die Eröffnung kann naturgemäss erst stattfinden, wenn die notwendigen Ausbauarbeiten abgeschlossen sind. Folglich liegt es in der Hand der Beklagten, den Zahlungsanspruch durch Realisierung der vertraglich vereinbarten Investitionen auszulösen. Daran ändert auch die Festlegung der Zahlung als Pauschale nichts.