Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung erhellt, dass die Zahlung von Fr. 150'000.00 der Vornahme von Ausbauarbeiten ("Boden, Licht, Malerarbeiten etc.") und Werbeinvestitionen gegenübersteht. Die Pflicht zur Leistung einer Beteiligung bzw. eines "Zuschusses" setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Beklagten entsprechende Kosten tatsächlich entstanden sind.