5.3.2. Frage des Austauschverhältnisses und der Vorleistungspflicht 5.3.2.1. Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung ist der Mietvertrag vom 31. Januar bzw. 2. Februar 2023. Ziff. 19 konkretisiert das Austauschverhältnis zwischen der Vornahme der Ausbauten und der Pflicht zur Pauschalzahlung: "Die Vermieterin beteiligt sich mit einer einmaligen Pauschalzahlung in der Höhe von Total Fr. 150'000.--. - Baukostenzuschuss: Fr. 120'000.— für Boden, Licht, Malerarbeiten, etc. - Werbung: Fr. 30'000.— - Mieter stellt Rechnung an Vermieter nach Eröffnung […]"