Strittig ist mit anderen Worten, ob die geschuldeten Leistungen in einem Austauschverhältnis standen. Schliesslich unterscheiden sich die Parteien in ihrer Auffassung, ob die Klägerin mit der Leistung der Pauschalzahlung vorleistungspflichtig war oder ob gar eine Vorleistungspflicht der Beklagten bestand. Zur Klärung dieser Fragen ist der Vertragsinhalt zu ermitteln. - 20 -