Unterschiedlicher Ansicht sind die Parteien in Bezug auf die Fragen, in welchem Zustand die Klägerin das Mietobjekt zu übergeben hatte und in welchem Umfang entsprechend eine Pflicht der Beklagten bestand, einen Mieterausbau vorzunehmen. Sodann ist strittig, ob die in Ziff. 19 des Mietvertrags festgelegte Pflicht zur Leistung der Zahlung von Fr. 150'000.00 und die Pflicht der Beklagten zur Vornahme von Ausbau- und Werbemassnahmen im Hinblick auf die Realisierung eines Metaverse-Projekts in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Strittig ist mit anderen Worten, ob die geschuldeten Leistungen in einem Austauschverhältnis standen.