Dabei handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Vertrag.56 Der vertraglich festgelegte Verwendungszweck der Mietfläche ist die Realisierung eines Metaverse-Projektes (KB 4 Ziff. 6: "Pop-Up Metaverse"). Die Grundidee bestand darin, Waren nicht nur physisch auszustellen, sondern mittels virtueller Realität erlebbar zu machen. Den Kunden sollte eine interaktive, virtuelle Realitätserfahrung geboten werden, indem sie Waren im digitalen Raum erfahren und testen können (Klage Rz. 22 f.; Antwort Rz. 29 und 43 f.;