5.3. Vertragsauslegung 5.3.1. Ausgangslage Die Parteien stimmen überein, dass sie einen Mietvertrag über insgesamt rund 3'000 m2 grosse Flächen im D._____ abgeschlossen haben, damit die Beklagte darauf befristet vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 (vgl. KB 4 Ziff. 7 f.) einen Pop-Up Store betreibe (Klage Rz. 14, 21, 23; Antwort Rz. 36, 44, 42). Dabei handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Vertrag.56