5.2.4.2.3. Verhältnis zwischen subjektiver und objektiver Auslegung Zwar hat der übereinstimmende wirkliche Willen Vorrang vor dem mutmasslichen Willen der Parteien. Vermutungsweise ist jedoch anzunehmen, dass der wirkliche Wille der Parteien mit dem Sinn übereinstimmt, der ihren Erklärungen nach dem üblichen Sprachgebrauch zukommt. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf das Gericht davon ausgehen, dass der wirkliche Wille dem aufgrund der objektivierten Auslegung ermittelten Willen entspricht.44