39 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 33), N. 1201a. - 16 - durften und mussten (objektivierte Auslegung).40 Dabei hat das Gericht von vernünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen 41 und darauf abzustellen, was sachgerecht ist, da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben.42 Die objektivierte Vertragsauslegung stellt eine Rechtsfrage dar.43