Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine sog. beständige Vorleistungspflicht vorliegt. Dies ist der Fall, wenn erst die Erfüllung der Leistung durch den belangten Schuldner zur Fälligkeit seiner Forderung gegen den Gläubiger führt (z. B. "Zahlung innert eines Monats nach Erhalt der Ware"). Liegt hingegen eine unbeständige Vorleistungspflicht vor, so kommt Art. 82 OR zur Anwendung. Eine unbeständige Vorleistungspflicht besteht dann, wenn zwei verschiedene Termine für beide Leistungen vereinbart wurden.