5.2.3. Vorleistungspflicht Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach die beidseitigen Leistungen grundsätzlich Zug um Zug zu erbringen sind, liegt bei Vorleistungspflicht einer Partei vor.29 Ist die fordernde Partei vorleistungspflichtig, muss sich ihre Vertragspartnerin nicht auf Art. 82 OR berufen. Es genügt, dass sie auf diesen Umstand hinweist, weil sie damit die Fälligkeit des Anspruchs bestreitet. In diesem Fall hat die fordernde Partei nachzuweisen, dass sie geleistet hat bzw. die Leistung ordnungsgemäss angeboten hat.